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Schmerzklinik
am Arkauwald |
Wie Sie zu uns in die Klinik kommen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Unsere Klinik besitzt einen sog. Versorgungsvertrag nach SGB V mit allen (!) gesetzlichen Krankenkassen, die Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung muß aber zuvor bei der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, IKK, BEK, DAK usw.), privaten Krankenkasse (auch wenn nur eine Zusatzversicherung besteht, z.B. Chefarztbehandlung) oder Beihilfe (wir sind beihilfefähig) beantragt werden. Dazu kann der behandelnde Arzt (zunächst) die unten auf dieser Seite abrufbaren Vordrucke verwenden. Der Verband der privaten Krankenkassen hat uns als "gemischte Krankenanstalt" anerkannt.
Das Bundesministerium für Gesundheit teilt auf der Web-Seite http://www.die-gesundheitsreform.de/gesundheitssystem/themen_az/infoblaetter/rehabilitation/index.html?param=st mit, dass
Bisher war es üblich, daß
für Rehabilitationen von Berufstätigen grundsätzlich die Rentenversicherungen
zuständig waren. Das stimmt offensichtlich so nicht (mehr). Zitat
(Originaltext der
Bundesregierung): "Die
Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese
erforderlich sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern,
sofern die Erwerbsfähigkeit
nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Sie ist auch zuständig, wenn es darum geht, einer drohenden Behinderung oder
Pflegebedürftigkeit vorzubeugen".
Die Rentenversicherungen sind demnach
nur (noch) dann zuständig, wenn die "Behandlungen der Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung ins Berufsleben dienen"
(Originaltext).
Quelle:
http://www.die-gesundheitsreform.de/gesundheitssystem/themen_az/infoblaetter/rehabilitation/index.html?param=st
Wenn also z.B. die Rentenversicherung den Antrag auf
Rehabilitation mit der Begründung ablehnt, daß die Maßnahme zur
Wiederherstellung der Arbeitskraft nicht förderlich sei (o.ä.), so obliegt es nun
Ihrer ges. Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen.
Sollte die Rentenversicherung den Antrag auf Rehabilitation zwar
genehmigen, aber nicht in einer auf
chronische Schmerzen
spezialisierten Rehabilitationseinrichtung, so können Sie gegen diesen Bescheid
Widerspruch einzulegen, denn inzwischen gibt es dazu ein Urteil des
Sozialgerichts Kassel. In diesem wurde die Rentenversicherung verpflichtet, die
Rehabilitationsleistung in einer schmerztherapeutischen Klinik zu
gewähren. (Siehe
www.schmerz.com/sozialgericht1).
Pressemitteilung zu diesem Thema:
http://www.pressetext.de/pte.mc?pte=051207009&phrase=schmerzklinik
Mittlerweile gibt es ein
ergänzendes, zweites Gerichtsurteil, diesmal
sogar von einem Landessozialgericht. Auch in diesem Falle mußte die
Rentenversicherung Bund (früher BfA) die Kosten in einer
schmerztherapeutischen Klinik übernehmen:
www.schmerz.com/schmerzen/sozialgericht2
(Pressemitteilung dazu:
https://www.pressetext.at/pte.mc?pte=070710027&phrase=Schmerzklinik)
Jetzt gibt es sogar noch ein 3. Urteil (Sozialgericht Köln). Auch diesmal muß die
Rentenversicherung Bund die Kosten in einer
schmerztherapeutischen Klinik übernehmen:
www.schmerz.com/schmerzen/sozialgericht3. Bemerkenswert ist an diesem
Urteil, daß die Klägerin es innerhalb von nur 23 (!!) Tagen erwirkt hat.
Sobald die Kostenübernahme vorliegt,
können Sie mit uns einen stationären Aufnahmetermin nach Ihrem Terminwunsch
vereinbaren (Tel. 07931-545-151).
Bei einer Berufsgenossenschaft beantragt der behandelnde Arzt die
Kostenübernahme formlos. Sollte uns die zuständige Berufsgenossenschaft (noch)
nicht kennen, schicken wir dieser gerne eine Liste der BG`s zu, die bisher schon
in unserer Klinik die Kosten übernommen haben.
Die Beantragung einer Kostenübernahme bzw.
Bescheinigung einer Notwendigkeit kann auch durch die für uns zuständige
Kassenambulanz erfolgen.
Klicken sie
hier
um zu dieser Arztpraxis/Ambulanz zu gelangen.
Eine
Rehabilitationsmaßnahme wird in der Regel für 3 Wochen genehmigt. Falls
notwendig beantragen unsere Ärzte bei dem jeweiligen Kostenträger eine
Verlängerung.
Nach Ablauf von 4 Jahren können Sie erneut eine stationäre Rehamaßnahme
beantragen, es ist aber laut Gesetz auch schon früher möglich.
|
Wenn es Ihr Gesundheitszustand erfordert, müssen Sie die vier
Jahre nicht abwarten. Sie können auch vorzeitig eine Rehabilitation
beantragen (z.B. bei chronischen Krankheiten oder bei einer deutlichen
Verschlechterung Ihrer Beschwerden). |
Infos (Prospekt, Kostenübernahmeanträge usw.) können Sie zu jeder Tages- oder Nachtzeit, auch an Wochenenden, anfordern:
+49 (0) 7931 - 545-0--------Fax +49 (0) 7931 - 545-131
Der Kostenübernahmeantrag für Ihren Arzt (zum Download):
Antrag auf Kostenübernahme für die Krankenkasse
Antrag auf Kostenübernahme für die private Krankenkasse
Antrag auf Kostenübernahme für die
Beihilfe
Wenn die Kasse nicht bezahlt? Steuertipp für Selbstzahler
- Für Sie waren wir sehr fleißig -
Eine Auswahl von
Schmerz
themen
Zu
allen Schmerz themen (734) gelangen Sie hier:
www.schmerz.com/schmerzthemen (einfach nur anklicken)
Aktualisiert:
>02.03.2008</> kusb&
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