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schmerz@schmerz.com
Erfahrung schon seit 1987
Die
Schmerzklinik ist
nach § 40 SGB V von allen
gesetzlichen Krankenkassen als
Rehabilitationseinrichtung anerkannt. Für Patienten mit privater
Krankenkasse werden Krankenhaus- bzw. krankenhausvergleichbare Behandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt.
Beihilfefähig.
Unser Informationsservice zur
Gesundheitsreform
Die
folgenden Bestimmungen bzw. Ausführungen sind einer
Web-Seite
der Bundesregierung
(einfach anklicken)
(Ministerium für Gesundheit)
entnommen:
Danach haben
- alle
gesetzlich versicherte Personen haben seit dem 01.04.2007 einen
Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation
und
- können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst
auswählen
(dto. Anschluß-Reha).
Nach
§9 Sozialgesetzbuch IX
gilt dieses Wahlrecht auch für Rentenversicherungen und
Unfallversicherungen (Lesen Sie dazu eine Broschüre der
deutschen Gesellschaft für medizinische Rehabilitation:
http://www.degemed.de/pdf/Klinik_nach_Wunsch.pdf)
Bezüglich 2.
gibt es sogar ein
Schreiben des Bundesministeriums an die Sozialministerien der
einzelnen Bundesländer als Aufsichtsbehörde der gesetzlichen
Krankenkassen, in dem dieses Wahlrecht unmißverständlich
eingefordert wird.
Dieses
Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von
Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR
2071/05) und Hessen (Az.: L 1 KR
2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem
Versicherten einen Aufenthalt in einer REHA-Klinik, so ist sie dazu
verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu
berücksichtigen).
Der Kläger hatte die Kur noch während des laufenden
Prozesses in der von ihm bevorzugten Einrichtung auf eigene Kosten angetreten.
Seine Krankenkasse wurde dazu verurteilt, ihm die Kosten für die Kur zu
erstatten. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu.
Vor dieser
Gesundheitsreform war es üblich, daß für Rehabilitationen von
Berufstätigen grundsätzlich die Rentenversicherungen zuständig
waren. Das stimmt so nicht (mehr). Zitat
(Originaltext der
Bundesregierung):
·
"Die
Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese
erforderlich sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern, sofern
die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Sie ist auch zuständig, wenn es darum geht, einer drohenden
Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen".
Die
Rentenversicherungen sind demnach nur dann zuständig, wenn die
"Behandlungen der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw.
Wiedereingliederung ins Berufsleben dienen" (Originaltext).
Wenn also z.B. die
Rentenversicherung den Antrag auf Rehabilitation mit der Begründung
ablehnt, daß die Maßnahme zur Wiederherstellung der Arbeitskraft
nicht förderlich sei (o. ä.), so obliegt es nun Ihrer ges.
Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen.
Erfreulicherweise
halten sich die Krankenkassen i.d.R. an diese Bestimmungen. Falls
nicht, was nach unserer Erfahrung aber nur selten vorkommt, können Sie
sich (wirkungsvoll) bei der zuständigen Behörde beschweren:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht -
Graurheindorfer Straße 108 - 53117 Bonn -
Telefon:+49 (0) 228
/ 4108 - 0 / Fax:+
49 (0)228 4108-1550 E-Mail:
poststelle@bafin.de. Für den Bereich Versicherungen (auch
Krankenversicherungen) gibt es auch ein Online-Formular:
http://www.bafin.buergerservice-bund.de/formulare/f_vers_de.php
------------------------------------------------
Speziell für Schmerzpatienten (unabhängig von der
Gesundheitsreform):
Sollte die Rentenversicherung den Antrag auf Rehabilitation zwar
genehmigen, aber nicht in einer auf
chronische
Schmerzen spezialisierten Rehabilitationseinrichtung, so
können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen, denn
inzwischen gibt es dazu, abgesehen von dem oben zitierten §9 SGB IX, ein Urteil des Sozialgerichts Kassel. In
diesem wurde die Rentenversicherung verpflichtet, die
Rehabilitationsleistung in einer schmerztherapeutischen Klinik
zu gewähren. (Siehe
www.schmerz.com/sozialgericht1).
Pressemitteilung
zu diesem Thema:
http://www.pressetext.de/pte.mc?pte=051207009&phrase=schmerzklinik
Unter Berufung auf das Urteil des
Sozialgerichts Kassel versuchten in der Folge nun auch andere
Schmerzpatienten in einer schmerztherapeutischen Klinik
unterzukommen, also letztlich in Bad Mergentheim.
Der Rentenversicherung gelingt es, in
Süddeutschland eine bis dahin „normale“ Rehabilitationseinrichtung
zu finden, in der der leitende Arzt zwar über die Zusatzbezeichnung
„Spezielle
Schmerztherapie“ verfügt, die
Schmerztherapie
eigentlich aber nur so „nebenbei“ angeboten und durchgeführt wird.
Im weiteren Verlauf werden nun viele
Patienten der Rentenversicherung (Bund), die eigentlich in die Bad
Mergentheimer
Schmerzklinik
möchten, dorthin sozusagen „umgeleitet“. Wir haben mehrere dieser
Patienten nach den Therapiemaßnahmen in der süddeutschen Klinik
befragt und es stellte sich sehr schnell heraus, dass die
schmerztherapeutischen Möglichkeiten und auch die durchgeführten Therapien
in dieser Klinik eben doch sehr beschränkt sind, von einer „schmerztherapeutischen
Klinik“ also keine Rede sein kann.
Die Schmerzpatientin, Frau M. aus dem Großraum Hamburg sollte nun
ebenfalls in diese Klinik in Süddeutschland geschickt werden, eine
spezielle
Schmerztherapie im
Schmerztherapiezentrum in Bad Mergentheim wurde ihr von
der Rentenversicherung verwehrt, wieder mit dem Argument, in der
Klinik in Süddeutschland seien ebenfalls
Schmerz
ärzte tätig. Bei der Patientin sind von dem chronischen
Schmerzsyndrom
hauptsächlich die
Beine
betroffen und zur Therapie dieses Schmerzbildes eignet sich sehr gut
eine
kontinuierliche Nervenblockade mit Katheter. Die Patientin
erkundigt sich in der benannten Klinik in Süddeutschland, ob diese
Therapie dort durchgeführt wird: natürlich nicht. Daraufhin
wendet sich die Schmerzpatientin an das Sozialgericht in Hamburg und
verliert in 1. Instanz. Die 1. Instanz sagt, dass die
Rentenversicherung mit ihrer Argumentation im Recht sei. Die
Patientin lässt sich das nicht gefallen und geht vor das
Landessozialgericht Hamburg. Dieses fällt am 21.05.07 folgendes
Urteil:
- Die Antragsgegnerin (also
die Rentenversicherung Bund) wird im Wege der
einstweiligen Anordnung verpflichtet, der
Antragsstellerin eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in
einer Einrichtung zu gewähren, in der eine spezielle
Schmerztherapie durch kontinuierliche Blockade der Beinnerven
mittels Katheterimplantation durchgeführt werden kann.
Ist es nicht immer wieder schön, wenn die Vernunft siegt?
Hier gelangen Sie zum Orginaltext des Urteils:
www.schmerz.com/schmerzen/sozialgericht2/urteil (einfach
anklicken)
Pressemitteilung dazu:
https://www.pressetext.at/pte.mc?pte=070710027&phrase=Schmerzklinik
Inzwischen gibt es noch ein 3. Urteil
(Sozialgericht Köln). Wieder muß die
Rentenversicherung Bund (früher BfA) die Kosten in einer
schmerztherapeutischen Klinik übernehmen:
www.schmerz.com/schmerzen/sozialgericht3. Bemerkenswert ist bei
diesem Urteil, daß die Klägerin es innerhalb von nur 23(!!)
Tagen erwirkt hat.
----------------------------------------------
Unverändert blieb im Sozialgesetzbuch V (§40 Abs.
3), daß Leistungen zur Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier
Jahren ..... erbracht werden, ..... es sei denn, eine
vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend
erforderlich (z.B. bei chronischen Krankheiten oder bei einer
deutlichen Verschlechterung Ihrer Beschwerden). Gegebenenfalls sollte Ihr behandelnder Arzt Ihnen die
Dringlichkeit entsprechend bescheinigen. Also...,
keine Regel ohne Ausnahme!
Sollten Sie weitere Fragen haben,
dann schicken Sie uns einfach ein E-Mail:
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zwischen 13.00 und 14
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07931-5450 anwählen (keine extra Gebühren).
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immer ein Arzt zu konsultieren! Trotz sorgfältiger inhaltlicher
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