Unser Informationsservice zur Gesundheitsreform

Die folgenden Bestimmungen bzw. Ausführungen sind einer Web-Seite der Bundesregierung (einfach anklicken) (Ministerium für Gesundheit) entnommen:

Danach haben

  1. alle gesetzlich versicherte Personen haben seit dem 01.04.2007 einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation und
  2. können sich ihre Rehabilitationseinrichtung jetzt sogar selbst auswählen  (natürlich nur zugelassene Einrichtungen, wie z.B. unsere)

Bezüglich 2. gibt es ein Schreiben des Bundesministeriums an die Sozialministerien der einzelnen Bundesländer als Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen, in dem dieses Wahlrecht unmißverständlich eingefordert wird.

Vor dieser Gesundheitsreform war es üblich, daß für Rehabilitationen von Berufstätigen grundsätzlich die Rentenversicherungen zuständig waren. Das stimmt so nicht (mehr). Zitat (Originaltext der Bundesregierung):

·        "Die Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern, sofern die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist. Sie ist auch zuständig, wenn es darum geht, einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen".

Die Rentenversicherungen sind demnach nur dann zuständig, wenn die "Behandlungen der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung ins Berufsleben dienen" (Originaltext).
Wenn also z.B. die Rentenversicherung den Antrag auf Rehabilitation mit der Begründung ablehnt, daß die Maßnahme zur Wiederherstellung der Arbeitskraft nicht förderlich sei (o.ä.), so obliegt es nun Ihrer ges. Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen.

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Speziell für Schmerzpatienten (unabhängig von der Gesundheitsreform):
Sollte die Rentenversicherung den Antrag auf Rehabilitation zwar genehmigen, aber nicht in einer auf chronische Schmerzen spezialisierten Rehabilitationseinrichtung, so können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen, denn inzwischen gibt es dazu ein Urteil des Sozialgerichts Kassel. In diesem wurde die Rentenversicherung verpflichtet, die Rehabilitationsleistung in einer schmerztherapeutischen Klinik zu gewähren. (Siehe www.schmerz.com/sozialgericht1).
Pressemitteilung zu diesem Thema: http://www.pressetext.de/pte.mc?pte=051207009&phrase=schmerzklinik

Unter Berufung auf das Urteil des Sozialgerichts Kassel versuchten in der Folge nun auch andere Schmerzpatienten in einer schmerztherapeutischen Klinik unterzukommen, also letztlich in Bad Mergentheim. 

Der Rentenversicherung gelingt es, in Süddeutschland eine bis dahin „normale“ Rehabilitationseinrichtung zu finden, in der der leitende Arzt zwar über die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“ verfügt, die Schmerztherapie eigentlich aber nur so „nebenbei“ angeboten und durchgeführt wird.

Im weiteren Verlauf werden nun viele Patienten der Rentenversicherung (Bund), die eigentlich in die Bad Mergentheimer Schmerzklinik möchten, dorthin sozusagen „umgeleitet“. Wir haben mehrere dieser Patienten nach den Therapiemaßnahmen in der süddeutschen Klinik befragt und es stellte sich sehr schnell heraus, dass die schmerz therapeutischen Möglichkeiten und auch die durchgeführten Therapien in dieser Klinik eben doch sehr beschränkt sind, von einer „schmerztherapeutischen Klinik“ also keine Rede sein kann. 
Die Schmerzpatientin, Frau M. aus dem Großraum Hamburg sollte nun ebenfalls in diese Klinik in Süddeutschland geschickt werden, eine spezielle Schmerztherapie im Schmerztherapiezentrum in Bad Mergentheim wurde ihr von der Rentenversicherung verwehrt, wieder mit dem Argument, in der Klinik in Süddeutschland seien ebenfalls Schmerz ärzte tätig. Bei der Patientin sind von dem chronischen Schmerzsyndrom hauptsächlich die Beine betroffen und zur Therapie dieses Schmerzbildes eignet sich sehr gut eine kontinuierliche Nervenblockade mit Katheter. Die Patientin erkundigt sich in der benannten Klinik in Süddeutschland, ob diese Therapie dort durchgeführt wird: natürlich nicht. Daraufhin wendet sich die Schmerzpatientin an das Sozialgericht in Hamburg und verliert in 1. Instanz. Die 1. Instanz sagt, dass die Rentenversicherung mit ihrer Argumentation im Recht sei. Die Patientin lässt sich das nicht gefallen und geht vor das Landessozialgericht Hamburg. Dieses fällt am 21.05.07 folgendes Urteil: 

  • Die Antragsgegnerin (also die Rentenversicherung-Bund) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsstellerin eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung zu gewähren, in der eine spezielle Schmerztherapie durch kontinuierliche Blockade der Beinnerven mittels Katheterimplantation durchgeführt werden kann.

Ist es nicht immer wieder schön, wenn die Vernunft siegt?

Hier gelangen Sie zum Orginaltext des Urteils: www.schmerz.com/schmerzen/sozialgericht2/urteil  (einfach anklicken)
Pressemitteilung dazu:
https://www.pressetext.at/pte.mc?pte=070710027&phrase=Schmerzklinik

Jetzt gibt es noch ein 3. Urteil (Sozialgericht Köln). Wieder muß die Rentenversicherung Bund (früher BfA) die Kosten in einer  schmerztherapeutischen Klinik übernehmen: www.schmerz.com/schmerzen/sozialgericht3. Bemerkenswert ist bei diesem Urteil, daß die Klägerin es innerhalb von nur 23(!!) Tagen erwirkt hat.

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Unverändert blieb im Sozialgesetzbuch V (§40 Abs. 3), daß Leistungen zur Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren ..... erbracht werden, ..... es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich (z.B. bei chronischen Krankheiten oder bei einer deutlichen Verschlechterung Ihrer Beschwerden). Gegebenenfalls sollte Ihr behandelnder Arzt Ihnen die Dringlichkeit entsprechend bescheinigen. Also..., keine Regel ohne Ausnahme!

Sollten Sie weitere Fragen haben, dann schicken Sie uns einfach ein E-mail: schmerz@schmerz.com

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Aktualisiert: >19.02.2008</> kusb
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